SG Bademeusel e.V.

                                                       

Die Satzung der SG-Bademeusel

 

Satzung (hier auch zum Download)

 

SATZUNG
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen SG Bademeusel e.V.
Er hat seinen Sitz in 03149 Forst Lausitz, OT Groß Bademeusel. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung im Breiten- und Wettkampfsport in den
Sparten Faustball, Turnen, Reiten und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt der Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen,
Richtlinien und Ordnungen des Märkischen Turnerbundes und dessen Dachverband ergänzend.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den
Vereinszweck zu unterstützen. Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben.
Jugendliche unter 14 Jahren bedürfen der Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreter/s. Über die Annahme
des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein
oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es
den Vereinszielen grob zuwiderhandelt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit
Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.

 Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, 

unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden jährlich
während der ordentlichen Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung
ist, bestimmt. Die Höhe des Beitrages hat sich in der Größenordnung zu bewegen, die unserem Verein die
Möglichkeit der Beantragung von Fördermitteln beim LSB (Landessportbund) gibt. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 gleichberechtigten Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch 2 dieser Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Die Arbeit des Vorstandes ist
in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch
Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte,
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Erarbeitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichtes, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung, Beschlussfassung über
Vereinsordnungen und Richtlinien, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen benannt werden, Ernennung von Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder werden auf
Lebenszeit benannt.

§ 11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des
Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein
Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die regelmäßig einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist
nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Wenn es die Umstände erfordern, kann die Vorstandssitzung virtuell durchgeführt werden.

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
3. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen
4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
5. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte postalische bzw. digitale
Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Die Tagesordnung ist um die Punkte zu ergänzen,
die ein Mitglied nach Verlesung der Tagesordnung verlangt und begründet.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vereinsvorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes
bestimmt, offen durch Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung,
soweit 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

§ 14 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten drei Prüfer überprüfen die
Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr
zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins sind durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an
die Stadt Forst (Lausitz), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das
Finanzamt zu hören.

 

 

Wird mit der Auflösung eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die
unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger
weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens
erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, es sei
denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung
über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 20.01.2023 in Forst (Lausitz) OT Groß Bademeusel von der
Mitgliederversammlung beschlossen.